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Vertragsrecht - DIN-Normen

2005-04-12


Vertragsrecht - DIN-Normen
DIN-Normen: Relevanz für Vertragspflichten

Technische Normen und Regeln bestimmen in immer größerem Umfang nicht nur den Alltag, sondern auch den Rechtsverkehr. Gleichwohl ist nicht abschließend geklärt, welche rechtlichen Folgen sich aus Ihnen ergeben. Das gilt vornehmlich für DIN-Normen, bei denen es sich um Empfehlungen des "DIN Deutsches Institut für Normung e.V." handelt. Es kann sich etwa um baubetriebliche-technische Vorschriften, um Konkretisierungen einer Verkehrssicherungspflicht oder um vertragsrechtlich relevante Vorgaben handeln. Mit dem zuletzt genannten Aspekt befasste sich der BGH. Die beklagten örtlichen Stadtwerke hatten durch eine Fachfirma Wärmetauscher zur Warmwasserbereitung installiert, die nicht DIN-gerecht waren und zu einem Schaden bei den klagenden Eigentümern von Mietshäusern führten. Der BGH legte in seiner Entscheidung zugrunde, dass die Stadtwerke aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Wärmelieferungsvertrages zur Beachtung der relevanten DIN-Normen verpflichtet waren. Diese Frage ist insbesondere in Bauverträgen, denen die VOB/B zugrunde liegt von erheblicher Bedeutung. Hier gelten nach § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B die allgemeinen technischen Vorschriften (VOB Teil C) als Vertrgasbestandteil. Allerdings hat sich der für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat bisher zu den daraus zu ziehenden Folgerungen teilweise zurückhaltend geäußert (BGH, BauR 2002, 935 und BauR 2004, 1438; Kapellmann NJW 2005, 182). Geklärt ist andererseits die Rolle der DIN-Normen bei der Definition allgemeiner Verkehrssicherungspflichten, die von solchen Normen konkretisiert werden (BGHZ 103, 341 f). Schließlich sind technische Regeln zum Lärmschutz Richtlinien für die Bestimmung einer erheblichen oder wesentlichen Belästigung (BGHZ 120, 239). BGH Urteil vom 3.11.2004, VII ZR 344/03

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